Der Vollzug der an sich rechtmässigen (vgl. Erw. 3) aber noch nicht rechtskräftigen Verfügung erfolgte demnach klar rechtswidrig. Die Beschwerdeführerin hatte während des hängigen Beschwerdeverfahrens Anspruch auf einen ungekürzten Grundbedarf und auch die Integrationszulage musste ihr gewährt werden. Ihr wurden demnach während sechs Monaten jeweils insgesamt CHF 246.5537, total ausmachend CHF 1‘479.30, fälschlicherweise abgezogen. Folglich müsste grundsätzlich eine Rückabwicklung geprüft werden.