die Verfügung kann bis zur Rechtskraft des vorliegenden Beschwerdeentscheids nicht vollzogen werden. Aus den Akten36 und sinngemäss auch aus der Korrespondenz der Beschwerdeführerin geht hervor, dass die Vorinstanz trotz des hängigen Beschwerdeverfahrens die Verfügung vom 27. Oktober 2016 bereits vollzogen hat.