Wird also wie vorliegend eine Beschwerde gegen die Kürzungsverfügung eingereicht, kann während des Beschwerdeverfahrens noch nicht gekürzt werden, es sei denn, der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Art. 68 Abs. 2 VRPG).35 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 27. Oktober 2016 einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen. Folglich wirkt das vorliegende Beschwerdeverfahren aufschiebend und