Der verfassungsmässige Anspruch auf Rechtsschutz im Sinne von Art. 26 KV ist grundsätzlich formeller Natur. Eine Verletzung ist auch dann zu beachten, wenn sie nicht explizit gerügt wird. Art. 27 Abs. 2 KV verpflichtet alle Instanzen, sich an die Grundrechte zu halten. Eindeutige und erhebliche Verletzungen des Rechtsschutzes sind deshalb von Amtes wegen zu berücksichtigen.34