Hat ein Rechtsmittel aufschiebende Wirkung, so werden mit seinem Einlegen die Wirksamkeit und die Vollziehbarkeit der angeordneten Rechtsfolgen bis zum Entscheid über das Rechtsmittel gehemmt (sog. Suspensiveffekt). Das streitige Rechtsverhältnis bleibt in der Schwebe. Die aufschiebende Wirkung dient dem umfassenden Rechtsschutz. Der Grund für den gesetzlichen Suspensiveffekt liegt im rechtsstaatlichen Sinn eines ordentlichen Rechtsmittels, die Rechtmässigkeit von Verfügungen justizmässig zu überprüfen, bevor sie verbindlich werden.33