30 BVR 2010 S. 129 E. 4.1 und 4.3.2 31 vgl. Vortrag der GEF an den Regierungsrat vom 27. Oktober 2010 zur Revision der Sozialhilfeverordnung 2011, S. 6 f. 32 vgl. BVR 2010 S. 129 E. 4.3.2 Seite 11 von 14 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 3.6 Im Ergebnis hat die Vorinstanz somit zu Recht eine Kürzung des Grundbedarfs im Umfang von 15 Prozent für sechs Monate verfügt und die Integrationszulagen nicht gewährt. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung abzuweisen. 4. Aufschiebende Wirkung