Die Streichung von Zulagen für sechs Monate ist nach dem Gesagten zulässig, wenn die Kürzung des Grundbedarfs rechtmässig ist. Vorliegend ist, gestützt auf die vorherigen Ausführungen, die Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe der Beschwerdeführerin im Rahmen von 15 Prozent während sechs Monaten in ihrer Dauer angemessen. Es wird angesichts der mittelschweren Pflichtverletzung auch die befristete Streichung der Zulagen durch die Vorinstanz als angebracht und somit als angemessen erachtet.