Liegt der Grund für die Nichtgewährung der Integrationszulagen in einem die Pflichten verletzenden Verhalten, so hat eine Kürzung des Grundbetrages gemäss Artikel 36 SHG und Kapitel A.8 der SKOS-Richtlinien zu erfolgen.31 Im Umkehrschluss bewirkt dies, dass bei einer Kürzung des Grundbedarfs infolge einer Pflichtverletzung auch die lntegrationszulagen gestrichen werden können.32 Hierbei ist auch Art. 36 Abs. 2 SHG zu beachten, wonach die Kürzung dem Fehlverhalten der bedürftigen Person angemessen sein muss, der absolut nötige Existenzbedarf nicht berührt werden und die Kürzung nur die fehlbare Person selber treffen darf.