Aus verfassungsrechtlicher Sicht sind Leistungen, die über den absolut nötigen Existenzbedarf hinausgehen – dies trifft auf die Integrationszulage zu – einer vollständigen oder teilweisen Kürzung grundsätzlich zugänglich.30 Liegt der Grund für die Nichtgewährung der Integrationszulagen in einem die Pflichten verletzenden Verhalten, so hat eine Kürzung des Grundbetrages gemäss Artikel 36 SHG und Kapitel A.8 der SKOS-Richtlinien zu erfolgen.31