Die Beschwerdeführerin wurde zudem gemahnt. Damit hält die Sanktion der Vorinstanz auch der Verhältnismässigkeitsprüfung stand. 3.5.2 Zusätzlich zur Kürzung des Grundbedarfs der Beschwerdeführerin um 15 Prozent während sechs Monaten gewährt die Vorinstanz während derselben Zeitdauer die Integrationszulagen nicht mehr. Die Vorinstanz stützt sich hinsichtlich der Nichtgewährung der Zulage auf die gleichen Standpunkte wie bei der Kürzung des Grundbedarfs.