Dem ist beizupflichten. Die in casu vorhandene Pflichtverletzung ist insgesamt als mittelschwer zu qualifizieren. Ins Gewicht fällt auch die fehlende Kooperation der Beschwerdeführerin. Deshalb erscheint unter Berücksichtigung der Schwere der Pflichtverletzung und der erstmaligen Pflichtverletzung die Höhe der Kürzung angemessen. Die Kürzung des Grundbedarfs betrifft richtigerweise nur die fehlbare Person selbst, weshalb die vorgenommene Kürzung rechtens ist. Auch das Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführerin wurde das rechtliche Gehör gewährt. Sodann wurde die Kürzung vorgängig angedroht und zeitlich befristet. Die Beschwerdeführerin wurde zudem gemahnt.