Die Vorinstanz hat die Kürzung des Grundbedarfs auf einen Umfang von 15 Prozent festgesetzt und in zeitlicher Hinsicht auf sechs Monate befristet. Damit bewegt sie sich im zulässigen Rahmen. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass gegen die Beschwerdeführerin zum ersten Mal eine Sanktion verfügt werde, was eine relativ milde Sanktionierung der Pflichtverletzung rechtfertige, obwohl das Fehlverhalten als grob eingestuft werde.