Die BSIG-Weisung des Sozialamts der GEF erhielt in Form einer Tabelle einen Orientierungsrahmen zu den Sanktionen an, welche je nach Schweregrad einer Pflichtverletzung zu verfügen sind.29 Die maximal zulässige Kürzung hat sich aber seit Erlass dieser BSIG-Weisung von 15 auf 30 Prozent erhöht. Die Tabelle ist demnach nicht mehr aktuell.