3.5.1 Vorliegend ordnet die Vorinstanz eine Kürzung des Grundbedarfs um 15 Prozent (ausmachend CHF 146.55) während sechs Monaten an. Es ist nun zu prüfen, ob die konkrete Ausgestaltung der Kürzung angemessen ist. Praxisgemäss auferlegt sich die GEF bei der Angemessenheitskontrolle eine gewisse Zurückhaltung und billigt den vorinstanzlichen Behörden in dieser Hinsicht einen grossen Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, da sie naturgemäss über eine grössere sachliche Nähe zur Streitsache verfügt.28