mit Weisung vom 28. September 2016 und Mahnung vom 11. Oktober 2016 explizit auf die Möglichkeit der Zurückhaltung oder Einstellung der Sozialhilfe bei weiterer Verweigerung hingewiesen hat.26 Auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz hätte die Auskünfte selbst einholen können, wenn tatsächlich eine Verpflichtung dazu bestünde, ist unzutreffend. Die Voraussetzungen für eine Kürzung der wirtschaftlichen Sozialhilfe sind somit vorliegend grundsätzlich erfüllt.