3.4.2 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die Auskunftspflicht nach Art. 28 Abs. 1 SHG verletzt, indem sie die Unterschrift der ihr vorgelegten Bankvollmachten verweigerte. Des Weiteren hat sie eine darauf folgende Weisung missachtet (Art. 28 Abs. 2 SHG). Das Argument der Beschwerdeführerin, sie habe nicht gewusst, welche Konsequenzen die Verweigerung der Vollmachterteilung nach sich ziehen würde, vermag nicht zu überzeugen, da die Vorinstanz