Das Vorbingen der Beschwerdeführerin, sie habe angeboten, die Informationen bei gewissen Banken selber einzuholen und an die Vorinstanz weiterzuleiten, geht fehl, da eine vollständige Kenntnis der relevanten Kontoinformationen auf diese Weise nicht sichergestellt werden kann. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel ist daher nicht ersichtlich. Das öffentliche Interesse an einer vollständigen Abklärung der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist höher zu gewichten als ihr privates Interesse gewisse persönliche Informationen für sich zu behalten. Die Weisung vom 28. September 2016 war nach dem Gesagten auch zumutbar und somit insgesamt zulässig.