3.4.1 Der im Inspektionsauftrag an den Verein Sozialinspektion vom 10. August 2016 geschilderte Verdacht, die Beschwerdeführerin verfüge über nicht deklariertes Vermögen oder Einkommen, erscheint nicht unbegründet. Das Vorgehen der Vorinstanz ist ausserdem zweckmässig. Mittels der Kontoauszüge der Beschwerdeführerin hätte sich der Verdacht ohne Weiteres entkräften oder bestätigen lassen. Das Vorbingen der Beschwerdeführerin, sie habe angeboten, die Informationen bei gewissen Banken selber einzuholen und an die Vorinstanz weiterzuleiten, geht fehl, da eine vollständige Kenntnis der relevanten Kontoinformationen auf diese Weise nicht sichergestellt werden kann.