Dies ist aber, wie ausgeführt, unbeachtlich, weil die Vorinstanz im Rahmen ihres Handlungsfreiraums eine sanktionsweise Kürzung nach Art. 36 SHG verfügt und sich die teilweise oder vollständige Einstellung der Sozialhilfeleistungen nur vorbehalten hat. Somit ist nachfolgend einzig die Rechtmässigkeit der sanktionsweisen Kürzung nach Art. 36 SHG zu beurteilen.