Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung festgehalten, dass eine Teil- oder vollständige Einstellung der Sozialhilfeleistungen aktuell nicht gerechtfertigt wäre, weil momentan aufgrund des aktuellen Wissensstands nicht ganz ausgeschlossen werden könne, dass die Beschwerdeführerin zumindest teilbedürftig sei. Angesichts dieser Erwägungen kann man sich im vorliegenden Fall durchaus die Frage stellen, ob zumindest eine Teileinstellung der Sozialhilfeleistungen angebracht gewesen wäre. Dies ist aber, wie ausgeführt, unbeachtlich, weil die Vorinstanz im Rahmen ihres Handlungsfreiraums eine sanktionsweise Kürzung nach Art.