3.4 Ob der Sozialdienst in Fällen, in welchen die unterbleibende Mitwirkung Zweifel am Umfang der Bedürftigkeit entstehen lässt, eine sanktionsweise Kürzung nach Art. 36 SHG oder eine teilweise oder vollständige Einstellung der Sozialhilfeleistungen vornimmt, liegt im Handlungsfreiraum des Sozialdienstes.25 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung festgehalten, dass eine Teil- oder vollständige Einstellung der Sozialhilfeleistungen aktuell nicht gerechtfertigt wäre, weil momentan aufgrund des aktuellen Wissensstands nicht ganz ausgeschlossen werden könne, dass die Beschwerdeführerin zumindest teilbedürftig sei.