23 vgl. BSIG-Weisung Nr. 8/860.1/6.2 vom 27. Juni 2013, Ziff. 3.3.1 Seite 8 von 14 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Notlage – gar nicht berührt, da die wirtschaftliche Notlage nicht erstellt ist und somit beweismässig keine Bedürftigkeit vorliegt.24