3.3.3 Von der sanktionsweisen Kürzung von Sozialhilfeleistungen nach Art. 36 SHG zu unterscheiden sind Leistungseinstellungen oder -kürzungen, die vorgenommen werden, weil der massgebliche Sachverhalt trotz seriöser Abklärung des Sozialdienstes wegen ungenügender Mitwirkung der betroffenen Person nicht mit genügender Klarheit erstellt werden kann. In diesen Fällen kann zufolge der allgemeinen Beweislastregel, wonach zu Ungunsten derjenigen Person zu entscheiden ist, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können, eine teilweise oder volle Leistungseinstellung gerechtfertigt sein.