Das Sozialamt der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern hatte eine BSIG-Weisung21 herausgegeben, um bei Fehlverhalten von Sozialhilfebeziehenden eine einheitliche und konsequente Vollzugspraxis bezüglich der Konsequenzen sicherzustellen. In dieser BSIG-Weisung wird näher ausgeführt, was unter einer Pflichtverletzung bzw. einer selbstverschuldeten Bedürftigkeit zu verstehen ist.22 Zusätzlich wird festgelegt, wie der Sozialdienst bei der Kürzung von Sozialhilfeleistungen konkret vorzugehen hat.23