3.3.2 Eine Pflichtverletzung ist gegeben, wenn die sozialhilfebeziehende Person Weisungen des Sozialdienstes nicht befolgt, das zum Vermeiden, Beheben oder Vermindern der Bedürftigkeit Erforderliche nicht selber vorkehrt, eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder an einer geeigneten lntegrationsmassnahme nicht teilnimmt.20 Das Sozialamt der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern hatte eine BSIG-Weisung21 herausgegeben, um bei Fehlverhalten von Sozialhilfebeziehenden eine einheitliche und konsequente Vollzugspraxis bezüglich der Konsequenzen sicherzustellen.