36 Abs. 2 SHG). Das Verhältnismässigkeitsgebot verlangt zudem, dass bei Pflichtverletzungen die Kürzung vorgängig angedroht und in der Regel nur nach erfolgloser Mahnung angeordnet wird. Zudem muss die Auflage zumutbar sein. Schliesslich ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit erforderlich, dass Leistungskürzungen und -einstellungen zeitlich befristet werden.19