3.2 Vorab ist festzuhalten, dass im vorliegenden Entscheid einzig darüber befunden wird, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht den Grundbedarf während sechs Monaten um 15 Prozent kürzen und ihr während dieser Zeit keine Integrationszulage gewähren will. Dabei ist lediglich das Verhalten der Beschwerdeführerin mit Hinblick auf die ihr vorgelegten Vollmachten bzw. bezüglich der nachfolgenden Weisung und Mahnung relevant. Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Replik vorgebrachten Argumente betreffend die Rechtmässigkeit ihres Autokaufs sowie ihrer Integrationsbemühungen sind aufgrund des Gesagten vorliegend unbeachtlich.