Da die Ergänzungen 12/16 erst am 1. Januar 2017 in Kraft getreten sind und weil die angefochtene Verfügung bereits am 27. Oktober 2016 ergangen ist, sind diese Ergänzungen grundsätzlich nicht anwendbar. Im vorliegend relevanten Kapitel A.8 sind mit den Ergänzungen 12/16 aber keine Änderungen erfolgt, weshalb sich eine weitergehende Prüfung einer allfällig rückwirkenden Anwendung der Ergänzungen 12/16 erübrigt.