SKOS-Richtlinien in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14, 12/15 und 12/16 sind für den Vollzug der individuellen Sozialhilfe verbindlich, soweit das Sozialhilfegesetz und die Sozialhilfeverordnung keine andere Regelung vorsehen (Art. 8 Abs. 1 SHV15). Da die Ergänzungen 12/16 erst am 1. Januar 2017 in Kraft getreten sind und weil die angefochtene Verfügung bereits am 27. Oktober 2016 ergangen ist, sind diese Ergänzungen grundsätzlich nicht anwendbar.