Dies sei aber unabdingbare Voraussetzung, um den Anspruch auf Sozialhilfe abzuklären. Die Vorinstanz gehe von einer schweren Pflichtverletzung aus, weshalb als Sanktionsmassnahme eine fünfzehnprozentige Kürzung des Grundbedarfs und die Nichtgewährung der Integrationszulage für die Dauer von 6 Monaten als verhältnismässig und angemessen eingeschätzt werde.