Es habe mehrere Indizien gegeben, welche die Vorinstanz an der finanziellen Situation und der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin zweifeln liessen. Die Vorinstanz verweist dabei auf den Inspektionsauftrag vom 10. August 2016, in dem die Verdachtslage festgehalten ist. Die Bankenvollmachten der Beschwerdeführerin seien Mitte September 2016 erstmals angefordert worden; danach seien der Beschwerdeführerin mehrere Chancen gegeben worden, diese Seite 5 von 14 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern