2.3 In ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 15. Dezember 2016 befindet die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin bringe in ihrer Beschwerde keine neuen relevanten Gründe vor, sodass an der angefochtenen Verfügung vollumfänglich festgehalten werde. Die Vorinstanz führt anschliessend aus, die Sozialinspektion sei beauftragt worden, weil sich die Beschwerdeführerin bezüglich des Autobesitzes und Lernfahrausweises in Ungereimtheiten verwickelt habe. Es habe mehrere Indizien gegeben, welche die Vorinstanz an der finanziellen Situation und der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin zweifeln liessen.