Nach Ansicht der Beschwerdeführerin müsste die Vorinstanz die Vollmachten direkt bei der Beschwerdeinstanz oder beim „Bundesamt“ einholen, wenn die Unterschrift derselben tatsächlich obligatorisch sein sollte. Die Vorinstanz verstosse gegen schweizerisches Recht, wenn sie die betroffenen Personen zur Unterschrift der Vollmachten verpflichte. Die Beschwerdeführerin hält weiter fest, für sie sei nicht nachvollziehbar, dass sie unter Verdacht stehe, obwohl sie sich sehr um eine rasche Integration bemüht habe.