Sie habe der zuständigen Sozialarbeiterin diesbezüglich am 19. Oktober 2016 eine E-Mail geschickt, diese sei aber aufgrund der Abwesenheit der Sozialarbeiterin nicht gelesen worden. Die Sozialarbeiterin habe sich erst am 26. Oktober 2016 wieder mit ihr in Verbindung gesetzt, wobei sie sich nicht auf einen Termin hätten einigen können. Am Tag darauf habe sie bereits die Verfügung der Vorinstanz erhalten. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin müsste die Vorinstanz die Vollmachten direkt bei der Beschwerdeinstanz oder beim „Bundesamt“ einholen, wenn die Unterschrift derselben tatsächlich obligatorisch sein sollte.