Anlässlich dieser Besprechung habe die Inspektorin ihr geholfen, die Vollmachten zu verstehen und ihr erneut gesagt, sie könne die Unterschrift erteilen oder verweigern, aber sie wisse nicht, welche Konsequenzen eine Verweigerung im Verhältnis zur Vorinstanz zur Folge hätte. Die Beschwerdeführerin erklärt weiter, sie habe es bevorzugt, die erforderlichen Informationen bei der UBS selbst einzuholen und diese an die Vorinstanz weiterzuleiten. Sie habe der zuständigen Sozialarbeiterin diesbezüglich am 19. Oktober 2016 eine E-Mail geschickt, diese sei aber aufgrund der Abwesenheit der Sozialarbeiterin nicht gelesen worden.