Gegen die Beschwerdeführerin werde zum ersten Mal eine Sanktion verfügt; dies rechtfertige eine relativ milde Sanktionierung der Pflichtverletzung, obwohl das Fehlverhalten als grob eingestuft werde. Eine Teil- oder vollständige Einstellung der Sozialhilfeleistungen wäre zum aktuellen Zeitpunkt nicht gerechtfertigt, da aufgrund des aktuellen Wissensstandes nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Beschwerdeführerin zumindest teilbedürftig sei. Aus diesem Grund werde im Moment darauf verzichtet, die Sozialhilfe teilweise oder vollständig einzustellen.