Das Nichteinreichen dieser einen Vollmacht erhärte den Verdacht der Vorinstanz. Die Nichteinreichung der Bankvollmacht der UBS stelle eine Pflichtverletzung im Sinne von Art. 36 Abs. 1 SHG dar. Gestützt auf Art. 28 und 36 SHG sowie Kapitel A.8.3 der SKOS-Richtlinien12 werde deshalb eine Leistungskürzung im Sinne einer Sanktion ausgesprochen: