Es bestehe nach wie vor der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin über weitere finanzielle Mittel verfüge, die nicht deklariert und möglicherweise auf einem anderen Bankkonto deponiert worden seien. Die Beschwerdeführerin sei zudem nicht zu den im Anschluss an die Mahnung der Vorinstanz angebotenen Terminen erschienen. Die folgende Einwilligung der Beschwerdeführerin, alle Bankvollmachten mit Ausnahme jener der UBS zu unterschreiben, genüge nicht, da zwingend alle Bankvollmachten benötigt würden, damit sich die Vorinstanz ein vollständiges Bild der finanziellen Situation machen könne. Das Nichteinreichen dieser einen Vollmacht erhärte den Verdacht der Vorinstanz.