Die Vorinstanz bringt weiter vor, die Verwendung von Bankvollmachten stelle beim Vorliegen konkreter Verdachtsmomente eine übliche Vorgehensweise dar. Insbesondere könnten auch Einkommen durch eine illegale Erwerbstätigkeit generiert werden, sodass keine Sozialversicherungsabzüge geleistet werden müssten; dementsprechend wären auch keine Einzahlungen bei der AHV verbucht. Es bestehe nach wie vor der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin über weitere finanzielle Mittel verfüge, die nicht deklariert und möglicherweise auf einem anderen Bankkonto deponiert worden seien.