2. Argumentation der Verfahrensbeteiligten 2.1 Die Vorinstanz stellt in ihrer Verfügung vom 27. Oktober 2016 fest, insbesondere wegen auffälliger Transaktionen bestehe erheblicher Verdacht, dass die Beschwerdeführerin über finanzielle Mittel verfüge, die sie nicht offengelegt habe. Aus diesem Grund sei die Beschwerdeführerin zur Unterschrift diverser Bankvollmachten aufgefordert worden; infolge der Weigerung der Beschwerdeführerin, dieser Aufforderung nachzukommen, sei sodann eine entsprechende Weisung ergangen. Die Vorinstanz bringt weiter vor, die Verwendung von Bankvollmachten stelle beim Vorliegen konkreter Verdachtsmomente eine übliche Vorgehensweise dar.