6. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GEF leitet,10 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 15. Dezember 2016 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. 7. Mit Replik vom 14. Januar 2017 beantragt die Beschwerdeführerin erneut sinngemäss die Aufhebung der Verfügung. Sodann wiederholt sie mit Schreiben vom 20. Februar 2017 und 25. März 2017, weshalb sie die angeordnete Sanktion als unrechtmässig erachtet. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen