8 vgl. unpaginierte Vorakten, Gesprächsnotiz vom 26. Oktober 2016 Seite 2 von 14 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 5. Mit Verfügung vom 28. November 2016 wurde die Beschwerdeführerin mit Verweis auf Art. 32 Abs. 2 VRPG9 aufgefordert, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz bis zum 16. Dezember 2016 einzureichen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin innert der gesetzten Frist nach.