3. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 ordnete die Vorinstanz daraufhin die Kürzung des Anteils des Grundbedarfs der Beschwerdeführerin ab Budget November 2016 um 15 Prozent (CHF 146.55) für eine Dauer von sechs Monaten und die Nichtgewährung der Integrationszulage von CHF 100.00 an. 4. In der am 20. November 2016 bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) erhobenen Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung und Überprüfung der Verfügung der Vorinstanz.