Zugleich wurde ihr die Möglichkeit gegeben, im Unterlassungsfall eine schriftliche oder mündliche Erklärung abzugeben, weshalb die Bankvollmachten nicht eingereicht werden können.6 Am 19. Oktober 2016 teilte die Beschwerdeführerin der zuständigen Sozialarbeiterin mit, sie habe alle Bankvollmachten unterschrieben, mit Ausnahme eines Exemplars, bezüglich dessen sie einen Termin wünsche.7 In der Gesprächsnotiz vom 26. Oktober 2016 hielt die zuständige Sozialarbeiterin fest, sie habe der Beschwerdeführerin zwei Termine angeboten, diese habe aber davon einen nicht wahrnehmen können, sich bezüglich des zweiten nicht mehr gemeldet und sei schlussendlich auch zu diesem nicht erschienen.8