2. Da die Beschwerdeführerin auch nach den Ausführungen der Sozialinspektorin nicht bereit war, die Bankvollmachten zu unterzeichnen, forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Weisung vom 28. September 2016 auf, alle Bankvollmachten bis am 5. Oktober 2016 unterschrieben zu retournieren.5 Mit Mahnung vom 11. Oktober 2016 wurde die Beschwerdeführerin unter Fristansetzung bis am 19. Oktober 2016 erneut zur Unterschrift der Vollmachten aufgefordert. Zugleich wurde ihr die Möglichkeit gegeben, im Unterlassungsfall eine schriftliche oder mündliche Erklärung abzugeben, weshalb die Bankvollmachten nicht eingereicht werden