1. A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wird seit dem 24. Oktober 2014 vom Flüchtlingssozialdienst X. (nachfolgend: Vorinstanz) unterstützt. Am 10. August 2016 erteilte die Vorinstanz dem Verein Sozialinspektion des Kantons Bern den Auftrag, abzuklären, ob die Beschwerdeführerin erwerbstätig ist oder andere Einnahmen erzielt, die sie bei der Vorinstanz nicht deklariert hat. Als Hauptindizien für den Verdacht der nicht bekannt gegebenen Erwerbstätigkeit oder anderer nicht deklarierter Einnahmen gab die Vorinstanz insbesondere das Vorhandensein eines eingelösten Autos auf den Namen der Beschwerdeführerin sowie auffällige Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern