5. Falls die Heizungssanierung nicht gemäss Ziffer 4 vorgenommen wird, beträgt der Kantonsbeitrag zu Gunsten der Beschwerdeführerin CHF 0.00 und der Saldo zugunsten der Vorinstanz CHF 90‘000.00. 6. Die Kosten des Verfahrens, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1‘000.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt nach Rechtskraft dieses Entscheides. 7. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung - Beschwerdeführerin, per Einschreiben - Vorinstanz, per Kurier