4. Die Beschwerdeführerin muss die Heizungssanierung innert sechs Monaten nach Rechtskraft dieses Entscheides abgeschlossen haben. Die Kosten können bis zum Maximalbetrag von CHF 58‘000.00 angerechnet werden. Die Beschwerdeführerin hat der Vorinstanz spätestens drei Monate nach Baubeendigung unaufgefordert zu bestätigen, dass die entsprechenden Arbeiten ausgeführt wurden. In der Bestätigung sind die definitiven Aufwände darzulegen.