1. Die Beschwerde vom 26. Oktober 2016 wird teilweise gutgeheissen. Der Kantonsbeitrag zu Gunsten der Beschwerdeführerin wird auf CHF 11‘032.25 festgesetzt. 2. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Der Saldo zugunsten der Vorinstanz beträgt CHF 78‘967.75.