Vorliegend hat die Beschwerdeführerin im Umfang von rund der Hälfte obsiegt, allerdings nur, wenn sie die Heizungssanierung fristgerecht vornimmt. Die Verfahrenskosten wären dementsprechend mindestens zur Hälfte der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Allerdings hat sich die Beschwerdeführerin treuwidrig verhalten. Ein korrektes Verhalten seitens der Beschwerdeführerin hätte das vorliegende Verfahren vermutlich verhindert. Es rechtfertigt sich deshalb, der Beschwerdeführerin die gesamten Verfahrenskosten, pauschal festgesetzt auf CHF 1‘000.00, aufzuerlegen (Vgl. Art. 19 Abs. 1 GebV ). 28